Bereits seit über 10 Jahren unterstützen wir Verbraucher bei der Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen Ratenschutz- bzw. Restschuldversicherungen, die im Zusammenhang mit Finanzierungen abgeschlossen werden. Bei Verträgen, die ab dem 01.07.2018 geschlossen wurden, hat der Gesetzgeber den Verbrauchern nun ein separates Widerrufsrecht eingeräumt. Was Sie bei Abschluss einer Ratenschutzversicherung beachten müssen und wie Sie ggf. von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, erfahren Sie hier.
Was ist eine Ratenschutz- bzw. Restschuldversicherung?
Bei Abschluss z.B. einer Auto- oder Möbelfinanzierung wird Kreditnehmern von den Händlern meistens auch gleich eine Ratenschutz- oder Restschuldversicherung angeboten. Diese soll die Verbraucher absichern und die Darlehensraten übernehmen, wenn der Versicherungsnehmer während der Finanzierung versterben, arbeitslos oder arbeitsunfähig werden sollte. Für die Versicherung wird in der Regel eine Einmalprämie direkt bei Vertragsabschluss fällig.
Bei dieser Form der Versicherung werden die Darlehensnehmer als versicherte Personen zu einer sog. Gruppenversicherung zwischen der finanzierenden Bank und dem Versicherer angemeldet. Die Verbraucher werden also nicht direkt zu Versicherungsnehmern. Was die meisten Kreditnehmer allerdings nicht wissen, ist, dass es sich hierbei um eine Risiko-Lebensversicherung in Kombination mit einer Arbeitslosen- und Arbeitsunfähigkeitsversicherung handelt.
Das Geschäft mit den Ratenschutzversicherungen
Die Ratenschutzversicherung wird von Händlern sowie Banken mit dem Argument vermittelt, dass sich der Zinssatz des zugrundeliegenden Darlehens durch den Abschluss der Versicherung erheblich reduziert. Auf den ersten Blick also eine vernünftige Investition. In Wahrheit handelt es sich dabei allerdings um ein Scheinargument, denn die Gesamtkosten der Finanzierung reduzieren sich dadurch keineswegs. Zu den Finanzierungskosten kommt jetzt nämlich noch die Einmalprämie für die Versicherung hinzu, und die wird zusätzlich finanziert. Das heißt, der Verbraucher schließt im Prinzip zwei Darlehen ab - eins für sich und eins für seine Versicherung. Im Ergebnis gibt es daher oft keinen finanziellen Unterschied zwischen Abschluss eines Darlehens mit oder ohne Ratenschutzversicherung.
Vorspiegelung falscher Tatsachen
Inzwischen machen Händler die Finanzierung immer öfter vom Abschluss einer Ratenschutzversicherung abhängig:
„Wenn keine Restschuldversicherung, dann kein Darlehen.“
Wer also finanzieren möchte, muss eine Ratenschutzversicherung abschließen. Tatsächlich wird jedoch in jedem Darlehensvertrag extra darauf hingewiesen, dass die Restschuldversicherung keine Voraussetzung für den Darlehensabschluss darstellt.
Des Weiteren wird bei der Vermittlung in der Regel nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der abgeschlossenen Versicherung um eine Risiko-Lebensversicherung handelt. Viele Verbraucher gehen folglich davon aus, dass mit dieser Versicherung lediglich die Rückzahlung des Darlehens abgesichert wird.
Auch die Zusammensetzung der Einmalprämie wird meistens nicht erläutert. Insgesamt bedeutet das in der Praxis: Alles, was die Restschuldversicherung betrifft, ist für die Kreditnehmer in höchstem Maße intransparent.
Wer profitiert vom Abschluss einer Ratenschutzversicherung?
Die größten Profiteure sind leider nicht die Verbraucher, sondern die Händler, Banken und Versicherungen.
Für die Vermittlung der Ratenschutzversicherung erhalten Händler eine Provision. Sie haben also ein monetäres Interesse an der Vermittlung der Versicherung. Auf die ordnungsgemäße Aufklärung wird dabei – wie bereits beschrieben – meistens kein großer Wert gelegt.
Die Banken profitieren ihrerseits davon, dass sie zusätzlich die Einmalprämie finanzieren und dementsprechend mehr Zinsen verdienen. Außerdem haben die Banken durch die Ratenschutzversicherung mehrere Anspruchsgegner und sind demzufolge für den Fall der Fälle bestens geschützt.
Für die Versicherer ist eine Ratenschutzversicherung im Zusammenhang z.B. mit einer Auto- bzw. Möbelfinanzierung deshalb lukrativ, weil es sich dabei um kurzfristige Darlehen von 3 bis 5 Jahren handelt. Demzufolge ist die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalles, für den das Versicherungsunternehmen tatsächlich aufkommen muss, vergleichsweise gering. Es handelt sich hierbei also um ein entgeltliches Geschäft ohne Gegenleistung (typisches Versicherungsrisiko). Sollte dann doch ein Versicherungsfall eintreten, wird seitens des Versicherers nach Ausschlussgründen gesucht, um die vertraglichen Leistungen verweigern bzw. reduzieren zu können.
Widerrufsrecht nur für Versicherungsnehmer
Wie bei Online-Käufen gibt es auch im Versicherungsrecht ein zweiwöchiges Widerrufsrecht. Davon kann jeder Versicherungsnehmer Gebrauch machen – unabhängig davon, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist.
Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsabschluss zu laufen, und zwar nachdem der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist.
Wurde keine oder eine fehlerhafte bzw. ungenügende Widerrufsbelehrung erteilt, beginnt die Widerrufsfrist von 2 Wochen nicht zu laufen. Das Widerrufsrecht bleibt also bestehen.
Nun ist der Verbraucher bei der Ratenschutzversicherung nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern eine versicherte Person. Versicherungsnehmer ist die finanzierende Bank. Und laut Versicherungsvertragsgesetz (VVG) steht das Widerrufsrecht nur dem Versicherungsnehmer – hier also der Bank – zu. Die Bank wird aber in der Regel kaum Interesse daran haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Denn damit würde sie ein für sie vorteilhaftes Geschäft beenden.
Dem schutzwürdigen Verbraucher stand somit kein Widerrufsrecht zu. Doch das hat sich seit dem 23.02.2018 geändert. Der Gesetzgeber hat diese Lücke erkannt und mit § 7d VVG geschlossen. Damit steht nun der versicherten Person ein separates Widerrufsrecht zu – für alle Ratenschutzversicherungsverträge, die ab dem 01.07.2018 abgeschlossen wurden.
So können Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen
Nachdem in der Vergangenheit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen den Banken und Versicherungen oft Probleme bereitet haben, orientieren sie sich inzwischen weitestgehend an den gesetzlichen Mustern. Daher sind die Widerrufsbelehrungen in der Regel inhaltlich nicht zu beanstanden.
Dennoch sind nach unserer Auffassung die meisten Ratenschutzversicherungen auch heute noch widerrufbar. So ist der Verbraucher gemäß § 7d VVG vor oder bei der Abgabe der Vertragserklärung (Vertragsunterzeichnung) über sein Widerrufsrecht zu belehren. Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. Auch das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten muss erneut zur Verfügung gestellt werden.
In § 7d VVG ist klar und eindeutig klargestellt, dass die Widerrufsfrist nicht vor der erneuten Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Doch in der Praxis werden Verbraucher unserer Erfahrung nach nicht erneut nach der Vertragserklärung über ihr Widerrufsrecht belehrt. Folglich beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist auch nicht zu laufen.
Was wird im Widerrufsfall erstattet?
Der Widerruf führt zur Rückabwicklung des Beitritts zur Gruppenversicherung. Bei einer durch die Bank finanzierten Einmalprämie wird diese – bzw. der nicht verbrauchte Prämienanteil – dem Darlehen als Sondertilgung gutgeschrieben. Dadurch reduziert sich die Darlehensschuld und die Zinslast. Sollte das Darlehen bereits vorzeitig zurückbezahlt worden sein, erhält der Kreditnehmer eine Erstattung.
Wer mit seinem Kredit auch eine Ratenschutzversicherung abgeschlossen, kann seinen Vertrag im Hinblick auf eine Widerrufsmöglichkeit prüfen lassen. Dafür stehen wir Ihnen gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung. Wir prüfen Ihre Ansprüche und helfen Ihnen, diese erfolgreich durchzusetzen. Übrigens: Das Vorgehen gegen die Versicherungen ist in diesem Zusammenhang rechtsschutzversichert.